Satzung

Unsere Satzung (2025)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt als deutscher Zweig des Internationalen Versöhnungsbundes (international Fellow­ship of Reconciliation) den Namen VERSÖHNUNGSBUND e.V. Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist unter der Geschäftsnummer 73 VR 1754 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund einge­tragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Versöhnungsbund ist eine Gemeinschaft von Menschen, die sich mit Wort und Tat für Gerechtig­keit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einsetzen. In diesem Bestreben weiß er sich eins mit den anderen nationalen Zweigen des Internationalen Versöhnungsbundes.

Grundlage der Arbeit ist das Vertrauen auf die Kraft der Gewaltfreiheit. Diese Überzeugung wurzelt in unterschiedlichen religiösen Bekenntnissen der Weltanschauungen. Der Versöhnungsbund steht in der Tradition der Gründer, die Weihnachten 1914 die gemeinsame Überzeugung aussprachen, dass die Nachfolge Christi die Menschen in den Dienst der sozialen Gerechtigkeit und des Friedens unter den Völkern stellt und zur Überwindung des Krieges ruft.

Der Versöhnungsbund sammelt Menschen, die eine klare persönliche Stellung gegen den Krieg und dessen Vorbereitung einnehmen und jede Unterstützung des Krieges als Mittel der politischen Ausein­andersetzung zwischen den Völkern ablehnen. Er fördert Bestrebungen, die der Verständigung zwi­schen den Völkern und dem friedlichen Miteinander auch unterschiedlicher Gesellschaftssysteme die­nen. Er verwirft Gewalt als Mittel, Konflikte auszutragen. Er fördert die Entwicklung einer gewaltfrei­en Lebenshaltung, gewaltfreier Konfliktlösungsstrategien sowie deren Einübung in lokalen, nationalen und internationalen Zusammenhängen. Er tritt dafür ein, dass die Gewissensentscheidung jedes Men­schen in allen Fragen des öffentlichen Lebens geschützt wird.

In dem Wissen, dass ein dauerhafter Friede nur im Einklang mit der Schöpfung möglich ist, unterstützt der Versöhnungsbund gewaltfreie Bestrebungen, die ihrer Bewahrung dienen. In dem Wissen, dass ein dauerhafter Friede ohne Gerechtigkeit nicht möglich ist, unterstützt der Versöhnungsbund gewaltfreie Bestrebungen, die zu mehr Gerechtigkeit in den Beziehungen zwischen Einzelpersonen, sozialen Gruppen und Völkern führen.

Entsprechend dieser Zweckbestimmung gehört zu den Aufgaben des Versöhnungsbundes seine Tätig­keit zur Förderung der Jugend im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Der Versöhnungsbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe­günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen­det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf  keine Per­son durch Ausgaben, die dem Zweck des Versöhnungsbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Versöhnungsbund kann erworben werden von Personen ab 7 Jahren, die sich zu den Zielen des Versöhnungsbundes bekennen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

Der Beitritt von minderjährigen Kindern und Jugendlichen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung. Diese Einwilligung erstreckt sich auch auf die Stimmabgabe und die Übernahme von Ver­einsämtern, soweit dies von der Einwilligung nicht ausdrücklich ausgenommen wird. Eine Ausübung des Stimmrechts durch die gesetzliche Vertretung ist ausgeschlossen.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, ebenso das Ver­hältnis, wie der Beitrag zwischen den Ortsgruppen, Landesverbänden und dem Bundesverband aufge­teilt wird. Der Vorstand ist berechtigt, einem Mitglied auf Antrag die Beitragszahlung herabzusetzen oder zu erlassen.

Minderjährige sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt er­folgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Gesellschaft.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Zielen und Interessen des Versöh­nungsbundes zuwider handelt oder den Mitgliedsbeitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit Zweidrittelmehrheit endgültig entscheidet.

§ 4 Organisation

Der Versöhnungsbund gliedert sich auf örtlicher oder regionaler oder Landesebene in Gruppen von mindestens fünf Mitgliedern.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a: Mitgliederversammlung

b: Vorstand

a: Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Versöhnungsbundes treten einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederver­sammlung zusammen, zu der sie spätestens zwei Wochen vorher durch Mitteilung im Mitteilungsblatt oder durch besondere Einladung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel des Vorstandes oder 10 % der Mitglieder muss der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung erörtert die durchgeführte, laufende sowie anstehende Arbeit. Sie fasst Beschlüsse über die Arbeit des Gesamt­verbandes und über Veranstaltungen auf Bundesebene des Versöhnungsbundes. Sie wählt den Vorstand. Sie beschließt über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

b: Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. der Präsidentin / dem Präsidenten

2. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden

3. zwei stellvertretenden Vorsitzenden

4. mindestens fünf weiteren Mitgliedern.

Die Präsidentin / der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt.

Die / der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Gewählt werden kann, wer mindestens ein Jahr Mitglied ist. Die Funktion der weiteren Vorstandsmitglieder kann auch von zwei Personen ausgeübt werden. 

Die / der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Die zwei stellvertretenden Vorsitzenden bilden zusammen mit der / dem Vorsitzenden den ge­schäftsführenden Vorstand. Der Gesamtvorstand teilt unter sich die verschiedenen Funktionen wie Schriftführung, Schatzmeisterei, Fachbereiche etc. auf.

Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und leitet die Ar­beit des Versöhnungsbundes.

Jeder Landesverband kann auf seine Kosten einen Vertreter zu den Vorstandssitzungen entsenden.

§ 6 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die 
„Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.