Unsere Satzung
§ 1 Name und Satzung des Vereins
Der Verein führt als deutscher Zweig des Internationalen Versöhnungsbundes (International Fellowship of Reconciliation, IFOR) den Namen VERSÖHNUNGSBUND e.V. Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist unter der Geschäftsnummer 73 VR 1754 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Versöhnungsbund ist eine Gemeinschaft von Menschen, die sich mit Wort und Tat für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung einsetzen. In diesem Bestreben weiß er sich eins mit den anderen nationalen Zweigen des Internationalen Versöhnungsbundes. Grundlage der Arbeit ist das Vertrauen auf die Kraft der Gewaltfreiheit. Diese Überzeugung wurzelt in unterschiedlichen religiösen Bekenntnissen und Weltanschauungen.
Der Versöhnungsbund steht in der Tradition der Gründer, die Weihnachten 1914 die gemeinsame Überzeugung aussprachen, dass die Nachfolge Christi die Menschen in den Dienst der sozialen Gerechtigkeit und des Friedens unter den Völkern stellt und zur Überwindung des Krieges ruft. Der Versöhnungsbund sammelt Menschen, die eine klare persönliche Stellung gegen den Krieg und dessen Vorbereitung einnehmen und jede Unterstützung des Krieges als Mittel der politischen Auseinandersetzung zwischen den Völkern ablehnen. Er fördert Bestrebungen, die der Verständigung zwischen den Völkern und dem friedlichen Miteinander auch unterschiedlicher Gesellschaftssysteme dienen. Er verwirft Gewalt als Mittel, Konflikte auszutragen. Er fördert die Entwicklung gewaltfreier Lebenshaltung, gewaltfreier Konfliktlösungsstrategien sowie deren Einübung in lokalen, nationalen und internationalen Zusammenhängen. Er tritt dafür ein, dass die Gewissensentscheidung jedes Menschen in allen Fragen des öffentlichen Lebens geschützt wird. In dem Wissen, dass ein dauerhafter Friede nur im Einklang mit der Schöpfung möglich ist, unterstützt der Versöhnungsbund gewaltfreie Bestrebungen, die ihrer Bewahrung dienen. In dem Wissen, dass ein dauerhafter Friede ohne Gerechtigkeit nicht möglich ist, unterstützt der Versöhnungsbund gewaltfreie Bestrebungen, die zu mehr Gerechtigkeit in den Beziehungen zwischen Einzelpersonen, sozialen Gruppen und Völkern führen.
Entsprechend dieser Zweckbestimmung gehört zu den Aufgaben des Versöhnungsbundes seine Tätigkeit zur Förderung der Jugend im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Der Versöhnungsbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Versöhnungsbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Versöhnungsbund kann erworben werden von Personen ab 14 Jahren, die sich zu den Zielen des Versöhnungsbundes bekennen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, ebenso das Verhältnis, wie der Beitag zwischen den Ortsgruppen, Landesverbänden und dem Bundesverband aufgeteilt wird. Der Vorstand ist berechtigt, einem Mitglied auf Antrag die Beitragszahlung herabzusetzen oder zu erlassen.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Zielen und Interessen des Versöhnungsbundes zuwider handelt oder den Mitgliedsbeitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit Zweidrittelmehrheit endgültig entscheidet.
§ 4 Organisation
Der Versöhnungsbund gliedert sich auf örtlicher oder regionaler oder Landesebene in Gruppen von mindestens fünf Mitgliedern.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a. Mitgliederversammlung
- b. Vorstand
a. Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Versöhnungsbundes treten einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen, zu der sie spätestens zwei Wochen vorher durch Mitteilung im Mitteilungsblatt oder durch besondere Einladung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.Auf Verlangen von mindestens einem Drittel des Vorstandes oder 10% der Mitglieder muss der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung erörtert die durchgeführte, laufende sowie anstehende Arbeit. Sie fasst Beschlüsse über die Arbeit des Gesamtverbandes und über Veranstaltungen auf Bundesebene des Versöhnungsbundes. Sie wählt den Vorstand. Sie beschließt über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
b. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- der Präsidentin / dem Präsidenten
- der Vorsitzenden und/oder dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden und
- mindestens fünf weiteren Mitgliedern
Die Präsidentin / der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die / der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Gewählt werden kann, wer mindestens ein Jahr Mitglied ist. Die Funktion der weiteren Vorstandsmitglieder kann auch von zwei Personen ausgeübt werden.
Die / der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann durch Beauftragung den Verein auch allein vertreteten. Die zwei stellvertretenden Vorsitzenden bilden zusammen mit der / dem Vorsitzenden den geschäftsführenden Vorstand. Der Gesamtvorstand teilt unter sich die verschiedenen Funktionen wie Schriftführung, Schatzmeisterei, Fachbereiche etc. auf.
Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und leitet die Arbeit des Versöhnungsbundes. Jeder Landesverband kann auf seine Kosten einen Vertreter zu den Vorstandssitzungen entsenden.
§ 6 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die "Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e.v.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.